Die entsprechenden Beträge wurden in den Jahresrechnungen der B._____ GmbH 2019 und 2020 als Verwaltungsaufwand (6532 Rechtsberatung) verbucht. Anders als vom Beschuldigten behauptet, haben diese Rechtskosten keine Verpflichtung der B._____ ausgelöst. A._____ hat den weitaus grösseren Teil der Kosten tatsächlich aus privaten Mitteln bezahlt, umso unverständlicher ist es, warum er dies nicht auch so für die vorgenannten Rechnungen gehandhabt hatte. A._____ hätte dazu die Mittel gehabt, denn die B._____ hätte die Kosten auch seinem Privatkonto belasten können." […] "Die vorgenommenen und von der Steuerbehörde beanstandeten Buchungen, die Belastung der B.__