Wäre eine Verschleierung des Aufwands gewollt gewesen, wäre nicht nur die Hälfte der Rechnung des Rechtsanwaltsbüros "F._____" der B._____ GmbH belastet bzw. hätte dieser Drittel der Rechtsberatungskosten nicht dem Prozessgegenstand (drei Sachverhaltskomplexe) des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entsprochen und der Aufwand wäre nicht im dafür richtigen Konto verbucht worden (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Berufungsantwort).