Weiter macht der Beschuldigte geltend, es fehle am subjektiven Tatbestand. Der geschäftlich bedingte Aufwand der B._____ GmbH an den Rechtsberatungskosten sei mit dem Anwaltsbüro E._____ sowie mit dem damaligen Treuhänder besprochen worden. Wäre eine Verschleierung des Aufwands gewollt gewesen, wäre nicht nur die Hälfte der Rechnung des Rechtsanwaltsbüros "F._____" der B._____ GmbH belastet bzw. hätte dieser Drittel der Rechtsberatungskosten nicht dem Prozessgegenstand (drei Sachverhaltskomplexe) des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entsprochen und der Aufwand wäre nicht im dafür richtigen Konto verbucht worden (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.;