16-18 S. 5 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass entgegen der Vorinstanz die Verbuchung der Rechtsberatungskosten in Form von Verwaltungsaufwand überhaupt nicht sachfremd gewesen sei, weshalb von einer Verschleierung nicht die Rede sein könne (Berufungsbegründung Rz. 19-22 S. 6 f.).