Genossenschaft sei u.a. auch der Wortlaut des Arbeitszeugnisses gewesen, welcher dahingehend lautete, dass der Beschuldigte aufgrund grober Verletzungen interner Weisungen ausgeschieden sei. Mit dieser Zeugnisformulierung hätte der Beschuldigte niemals ein neues Anstellungsverhältnis bei irgendeiner Bank oder einem Finanzinstitut in der Schweiz gefunden. Für die B._____ GmbH sei aber das Netzwerk des Beschuldigten im Finanzsektor entscheidend und gewinnbringend gewesen. Entsprechend habe die B._____ GmbH sehr wohl ein Interesse am Ausgang des Prozesses zwischen dem Beschuldigten und der H._____ Genossenschaft gehabt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16-18 S. 5 f.;