__ GmbH vergeben, wofür die vom Beschuldigten beherrschte B._____ GmbH Provisionen von Fr. 140'000.00 kassiert haben soll. Dabei habe es sich um ein Insider-Geschäft gehandelt, welches die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verletzt habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3 S. 2 f.). Die B._____ GmbH habe rund einen Drittel der gesamten Rechtskosten für diesen Fall gegen die H._____ Genossenschaft übernommen, da zwischen dem Anstellungsverhältnis des Beschuldigten bei der H._____ Genossenschaft und den Umsätzen der B._____ GmbH ein klarer Kausalzusammenhang bestanden habe.