Indem diese Rechtsberatungskosten über die B._____ GmbH verrechnet worden seien, habe sich der steuerbare Gewinn reduziert. Dieser Umstand sei dem Beschuldigten als faktisches Organ der B._____ GmbH bewusst gewesen. Sein Willen sei dabei klar auf eine solche Reduktion des Gewinns und die dadurch bewirkte Steuereinsparung ausgerichtet gewesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 6 f.). -6-