Es habe sich bei diesen Aufwendungen für das arbeitsrechtliche Verfahren des Beschuldigten gegen die H._____ Genossenschaft um keinen geschäftsbedingten Aufwand der B._____ GmbH gehandelt und der Beschuldigte habe seinen Privatanteil bei Einreichung der Steuerklärung nicht ausgewiesen, sondern verschwiegen. Damit sei erstellt, dass die Erfolgsrechnungen 2019 und 2020, welche den Steuererklärungen beigelegt worden seien, unwahr seien. Der Beschuldigte habe vorsätzlich seinen Anteil an den Kosten der Rechtsberatung verschleiert. Dadurch sei die Steuerbehörde in einen Irrtum über die Rechtsnatur dieser Rechtsberatungskosten versetzt worden. Indem diese Rechtsberatungskosten über die B.