2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Steuerbetrugs schuldig. Sie begründet ihren Schuldspruch im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte Prozesskosten aus seinem privaten Arbeitsrechtsprozess mit der H._____ Genossenschaft als Rechtsberatungskosten von der von ihm beherrschten B._____ GmbH bezahlen liess und entsprechend in den Jahresrechnungen 2019 (einen Betrag über Fr. 9'643.90) und 2020 (einen Betrag über Fr. 27'534.65) als "Rechtsberatung" im Konto Verwaltungsaufwand verbucht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 3-5). Es habe sich bei diesen Aufwendungen für das arbeitsrechtliche Verfahren des Beschuldigten gegen die H.___