3.4. Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an. 3.5. Am 19. Mai 2025 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung die Berufungsbegründung ein. -5- 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verwies auf die Begründung der Vorinstanz. 3.7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 14. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: