2. 2.1. Am 17. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Steuerbetrugs gemäss § 255 Abs. 1 AG- StG und Art. 186 Abs. 1 DBG. 2. 2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von § 255 Abs. 1 AG-StG und Art. 186 Abs. 1 DBG sowie gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 430.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 12'900.00. -4-