Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.80 (ST.2024.121; STA.2023.292) Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1981, von Rothrist, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Steuerbetrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 19. Juli 2024 sprach die Kantonale Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen Steuerbetrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 260.00 (Probezeit 2 Jahre). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: Verfahrensgeschichte: Die Sektion Juristische Personen des Kantonalen Steueramtes ist im Veranlagungsverfahren 2019 und 2020 darauf aufmerksam geworden, dass in den Jahresrechnungen 2019 und 2020 der B._____ GmbH [B._____], zu Unrecht private Kosten als Geschäftsaufwand gebucht worden sind und entsprechend nach Massgabe dieser falschen Buchhaltungen zu wenig Reingewinn deklariert wurde. Mit Strafbefehl und Bussenverfügung des Kantonalen Steueramtes, Aarau, vom 15.05.2023 wurde die B._____ GmbH rechtskräftig zu Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 bis 2020 (CHF 6'329.30 zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 800.00) bzw. der direkten Bundessteuer 2019 bis 2020 (CHF 5'838.70) verurteilt. Die Strafanzeige des Kantonalen Steueramtes, Aarau, vom 28.07.2023 an die Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Organe der B._____. Die Eheleute D._____ und A._____ sind Gesellschafter zu gleichen Teilen und halten seit Januar 2012 je 10 Stammanteile à CHF 1'000.00. Gegen die ursprünglichen Strafbefehle vom 01.03.2024 gegen D._____ und A._____ ist von ihren Verteidigern rechtzeitig Einsprache erhoben worden. Die Strafuntersuchung gegen D._____ ist vollständig eingestellt worden. Gegen A._____ sind die Vorwürfe der geldwerten Leistungen im Bereich der ungenügend verrechneten Privatanteilen an Fahrzeugen und Repräsentationsaufwendungen eingestellt worden. Sachverhalt zur strafbaren Handlung: Zur Bestrafung führen bei A._____ weiterhin die zu Unrecht an die B._____ weiterbelasteten Prozesskosten aus einem Arbeitsstreit mit einer früheren Arbeitgeberin. A._____ hat zum Zeitpunkt der Ereignisse eine Kaderposition im Kreditbereich einer Privatbank innegehabt. Er hat 2019 die Rechnung für die Rechtsberatung von E._____, CHF 9'644, und im Jahre 2020 die Rechnung für die Rechtsberatung von F._____ AG, CHF 27'535, von der B._____ bezahlen lassen. Die entsprechenden Beträge wurden in den Jahresrechnungen der B._____ GmbH 2019 und 2020 als Verwaltungsaufwand (6532 Rechtsberatung) verbucht. Anders als vom Beschuldigten behauptet, haben diese Rechtskosten keine Verpflichtung der B._____ ausgelöst. A._____ hat den weitaus grösseren Teil der Kosten tatsächlich aus privaten Mitteln bezahlt, umso -3- unverständlicher ist es, warum er dies nicht auch so für die vorgenannten Rechnungen gehandhabt hatte. A._____ hätte dazu die Mittel gehabt, denn die B._____ hätte die Kosten auch seinem Privatkonto belasten können. […] Erwägung und Schlussfolgerung Die vorgenommenen und von der Steuerbehörde beanstandeten Buchungen, die Belastung der B._____ mit privaten Rechtskosten, ausgewiesen als Verwaltungsaufwand, sollten dazu führen, die Steuerbelastungen der Steuerjahre 2019 und 2020 zu reduzieren. Es sind private Aufwendungen aus dem Vermögen der B._____ bezahlt worden. Damit haben sich die Gesellschafter unerlaubt einen Vorteil in Form geldwerter Leistungen zugesprochen. Die Jahresrechnungen der B._____ sind dadurch in den Jahren 2019 und 2020 falsch dargestellt worden. A._____ ist als Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter der B._____ verantwortlich für rechtskonformes Handeln der B._____. Die falsche Jahresrechnung (Urkundenfälschung) diente der unerlaubten Steuerersparnis (Steuerbetrug). Dem Beschuldigten wird die Kooperation im Steuer- und. Strafverfahren zugutegehalten, was sich strafmildernd auswirkt. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 12. August 2024 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am 19. September 2024 den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt Akten an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Am 17. Dezember 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Steuerbetrugs gemäss § 255 Abs. 1 AG- StG und Art. 186 Abs. 1 DBG. 2. 2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von § 255 Abs. 1 AG-StG und Art. 186 Abs. 1 DBG sowie gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 430.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 12'900.00. -4- 2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 25. Feb- ruar 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Schreiben vom 1. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussbe- rufung zu erklären. 3.3. Mit Eingabe vom 26. April 2025 stellte der Beschuldigte den Beweisergän- zungsantrag, dass G._____ als Zeuge einzuvernehmen sei. 3.4. Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das münd- liche Verfahren an. 3.5. Am 19. Mai 2025 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung die Berufungsbegründung ein. -5- 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verwies auf die Begrün- dung der Vorinstanz. 3.7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 14. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch. Er beantragt einen Freispruch (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.). Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Steuerbetrugs schuldig. Sie begründet ihren Schuldspruch im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte Prozesskosten aus seinem privaten Arbeitsrechtsprozess mit der H._____ Genossenschaft als Rechtsberatungskosten von der von ihm beherrschten B._____ GmbH bezahlen liess und entsprechend in den Jahresrechnungen 2019 (einen Betrag über Fr. 9'643.90) und 2020 (einen Betrag über Fr. 27'534.65) als "Rechtsberatung" im Konto Verwaltungsauf- wand verbucht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 3-5). Es habe sich bei diesen Aufwendungen für das arbeitsrechtliche Verfahren des Beschuldigten gegen die H._____ Genossenschaft um keinen geschäftsbedingten Aufwand der B._____ GmbH gehandelt und der Beschuldigte habe seinen Privatanteil bei Einreichung der Steuerklärung nicht ausgewiesen, sondern verschwiegen. Damit sei erstellt, dass die Erfolgsrechnungen 2019 und 2020, welche den Steuererklärungen beigelegt worden seien, unwahr seien. Der Beschuldigte habe vorsätzlich seinen Anteil an den Kosten der Rechtsberatung verschleiert. Dadurch sei die Steuerbehörde in einen Irrtum über die Rechtsnatur dieser Rechtsberatungskosten versetzt worden. Indem diese Rechts- beratungskosten über die B._____ GmbH verrechnet worden seien, habe sich der steuerbare Gewinn reduziert. Dieser Umstand sei dem Beschuldigten als faktisches Organ der B._____ GmbH bewusst gewesen. Sein Willen sei dabei klar auf eine solche Reduktion des Gewinns und die dadurch bewirkte Steuereinsparung ausgerichtet gewesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 6 f.). -6- 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, er sei am 31. März 2016 fristlos von der H._____ Genossenschaft entlassen worden. Die fristlose Kündigung sei Gegenstand einer gerichtlichen Auseinan- dersetzung bis zum Bundesgericht gewesen, wobei es um drei Sachver- haltskomponenten gegangen sei und einer davon die B._____ GmbH betroffen habe. Dem Beschuldigten sei vorgeworfen worden, er habe als Mitglied der Direktion der H._____ Genossenschaft Kredite über insgesamt Fr. 3.6 Millionen an die I._____ GmbH vergeben, wofür die vom Beschul- digten beherrschte B._____ GmbH Provisionen von Fr. 140'000.00 kassiert haben soll. Dabei habe es sich um ein Insider-Geschäft gehandelt, welches die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verletzt habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3 S. 2 f.). Die B._____ GmbH habe rund einen Drittel der gesamten Rechtskosten für diesen Fall gegen die H._____ Genossenschaft übernommen, da zwischen dem Anstellungsverhältnis des Beschuldigten bei der H._____ Genossenschaft und den Umsätzen der B._____ GmbH ein klarer Kausalzusammenhang bestanden habe. Die B._____ GmbH habe Kredite vermitteln und daraus Provisionen erzielen können einzig und allein wegen des Netzwerks des Beschuldigten im Umfeld der H._____ Genossenschaft. Nach der fristlosen Entlassung des Beschuldigten seien die Umsätze der Gesellschaft abgestürzt (vgl. Be- rufungsbegründung Rz. 5-15 S. 3 ff.). Gegenstand der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit der H._____ Genossenschaft sei u.a. auch der Wortlaut des Arbeitszeugnisses gewesen, welcher dahingehend lautete, dass der Beschuldigte aufgrund grober Verletzungen interner Weisungen ausgeschieden sei. Mit dieser Zeugnisformulierung hätte der Beschuldigte niemals ein neues Anstellungsverhältnis bei irgendeiner Bank oder einem Finanzinstitut in der Schweiz gefunden. Für die B._____ GmbH sei aber das Netzwerk des Beschuldigten im Finanzsektor entscheidend und gewinnbringend gewesen. Entsprechend habe die B._____ GmbH sehr wohl ein Interesse am Ausgang des Prozesses zwischen dem Beschuldigten und der H._____ Genossenschaft gehabt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16-18 S. 5 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass entgegen der Vorinstanz die Verbuchung der Rechtsberatungskosten in Form von Verwaltungsaufwand überhaupt nicht sachfremd gewesen sei, weshalb von einer Verschleierung nicht die Rede sein könne (Berufungsbegründung Rz. 19-22 S. 6 f.). Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen werde, er hätte seinen Privatanteil bei der Einreichung der Steuererklärung nicht ausgewiesen, so hält dieser entge- gen, dass er bis zur Beauftragung des Anwaltsbüros E._____ die Rechtskosten selber bezahlt habe und erst das Anwaltsbüro ihn über eine Kostenübernahme der Rechtsberatungskosten in Kenntnis gesetzt habe. Erst ab diesem Zeitpunkt seien die Rechnungen neu auf die B._____ GmbH adressiert worden und hätten in der Buchhaltung verbucht werden -7- können, weshalb keine Bruttoverbuchung habe stattfinden können (Berufungsbegründung Rz. 23-25 S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 6 und 10). Weiter macht der Beschuldigte geltend, es fehle am subjektiven Tatbe- stand. Der geschäftlich bedingte Aufwand der B._____ GmbH an den Rechtsberatungskosten sei mit dem Anwaltsbüro E._____ sowie mit dem damaligen Treuhänder besprochen worden. Wäre eine Verschleierung des Aufwands gewollt gewesen, wäre nicht nur die Hälfte der Rechnung des Rechtsanwaltsbüros "F._____" der B._____ GmbH belastet bzw. hätte dieser Drittel der Rechtsberatungskosten nicht dem Prozessgegenstand (drei Sachverhaltskomplexe) des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entsprochen und der Aufwand wäre nicht im dafür richtigen Konto verbucht worden (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Berufungsantwort). 3. 3.1. Sofern der Beschuldigte rügt, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da im Strafbefehl lediglich pauschal geltend gemacht werde, der Beschuldigte habe Privataufwand zu Unrecht über die B._____ GmbH abgerechnet, ohne aber darzulegen, inwiefern dies ein strafbares Verhalten darstellen würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: 3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Wür- digung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des Tatbestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der -8- Informationsfunktion. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4; 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 1.2). 3.3. 3.3.1. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Vorwurf mit folgenden Worten spezifiziert: "Zur Bestrafung führen bei A._____ weiterhin die zu Unrecht an die B._____ weiterbelasteten Prozesskosten aus einem Arbeitsstreit mit einer früheren Arbeitgeberin. A._____ hat zum Zeitpunkt der Ereignisse eine Kaderposition im Kreditbereich einer Privatbank innegehabt. Er hat 2019 die Rechnung für die Rechtsberatung von E._____, CHF 9'644, und im Jahre 2020 die Rechnung für die Rechtsberatung von F._____ AG, CHF 27'535, von der B._____ bezahlen lassen. Die entsprechenden Beträge wurden in den Jahresrechnungen der B._____ GmbH 2019 und 2020 als Verwaltungsaufwand (6532 Rechtsberatung) verbucht. Anders als vom Beschuldigten behauptet, haben diese Rechtskosten keine Verpflichtung der B._____ ausgelöst. A._____ hat den weitaus grösseren Teil der Kosten tatsächlich aus privaten Mitteln bezahlt, umso unverständlicher ist es, warum er dies nicht auch so für die vorgenannten Rechnungen gehandhabt hatte. A._____ hätte dazu die Mittel gehabt, denn die B._____ hätte die Kosten auch seinem Privatkonto belasten können." […] "Die vorgenommenen und von der Steuerbehörde beanstandeten Buchungen, die Belastung der B._____ mit privaten Rechtskosten, ausgewiesen als Verwaltungsaufwand, sollten dazu führen, die Steuerbelastungen der Steuerjahre 2019 und 2020 zu reduzieren. Es sind private Aufwendungen aus dem Vermögen der B._____ bezahlt worden. Damit haben sich die Gesellschafter unerlaubt einen Vorteil in Form geldwerter Leistungen zugesprochen. Die Jahres-rechnungen der B._____ sind dadurch in den Jahren 2019 und 2020 falsch dargestellt worden. A._____ ist als Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter der B._____ verantwortlich für rechtskonformes Handeln der B._____. Die falsche Jahresrechnung (Urkundenfälschung) diente der unerlaubten Steuerer- sparnis (Steuerbetrug)." 3.3.2. Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten wird das straf- rechtlich vorwerfbare Verhalten damit klar umschrieben. Der Beschuldigte wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und wel- chen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll. Inwiefern -9- eine wirksame Verteidigung aufgrund des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG (SR 642.11) und § 255 Abs. 1 StG/AG (SAR 651.100) wird bestraft, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung ge- fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbü- cher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Be- scheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Die Tatbestände nach Art. 186 Abs. 1 DBG und § 255 Abs. 1 StG/AG stimmen materiell überein. Beide verlangen für den objektiven Tatbestand des Steuerbetrugs den Ge- brauch einer gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunde zur Täuschung (vgl. SCHENKER/BAUMER, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu § 255 StG/AG). Der Steuerbetrug stellt ein Tätigkeitsdelikt dar. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Steu- erpflichtige von unwahren oder unechten Urkunden Gebrauch macht. Für die Vollendung des Delikts ist nicht erforderlich, dass sich ein Erfolg im Sinne einer Täuschung der Steuerbehörde, die Hinterziehung von Steuern oder die konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs einstellt (Urteile des Bundesgerichts 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2; 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1; SCHENKER/BAUMER, a.a.O., N. 11 f. zu § 255 StG/AG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Erfolgsrechnung na- mentlich etwa inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen werden oder wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2 mit Verweis auf 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Begriff des ge- schäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands wird im Ge- setz nicht näher definiert. Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen Zweck. Eine Geschäftsaufwendung ist grund- sätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm ver- folgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss sachlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. De- zember 2011 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 138 IV 47). - 10 - Beratungs- und Prozesskosten können dem Geschäftsaufwand nur belas- tet werden, wenn sie geschäftlich bedingt und nicht der privaten Sphäre zuzuordnen sind. Nicht abzugsfähig sind insbesondere Anwalts- und Ge- richtskosten, deren Ursache den Rahmen dessen sprengt, was noch als mit der Ausübung der selbständigen Erwerbsstätigkeit üblicherweise ver- bundenes Risiko gelten kann. Dies ist bei grobfahrlässigem oder absichtli- chem Fehlverhalten der Fall (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, in: Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 27 DBG mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_745/2020 vom 29. Ok- tober 2020 E. 2.4.3). Es kommt somit darauf an, ob die Verfehlung im Rahmen der ordentlichen Geschäftsrisiken lag (vgl. RICHNER UND ANDERE, in: Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 27 DBG). 4.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln vo- raus, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Ver- anlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2 mit weiteren Hinweisen; SCHENKER/BAUMER, a.a.O., N. 35 ff. zu § 255 StG/AG). 4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwind- liche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theore- tische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Ge- richts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbe- weis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechts- erhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen- lassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: - 11 - Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3 S. 2 f.) und ist gestützt auf die Akten erstellt. Strittig ist, ob es sich bei den Aufwendungen für die "Rechtsberatung" um offensichtlichen Privataufwand des Beschuldigten handelt, der mit der B._____ GmbH in keinem Zusammenhang steht, und für welchen diese gar nicht hätte aufkommen dürfen und ob der Beschuldigte (zumindest) eventualvorsätzlich gehandelt hat. 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte war bei der B._____ GmbH betreffend die Steuerjahre 2019 und 2020 für das Rechnungswesen verantwortlich (vgl. Steuererklä- rung 2019 vom 17. Februar 2020 [Untersuchungsakten {UA} 1.3 S. 188], Steuererklärung 2020 vom 18. März 2021 [UA 1.3 S. 517]). 5.2.2. Die in der Anklage erwähnten Rechtsberatungskosten stehen im Zusam- menhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen dem Beschuldigten und sei- ner ehemaligen Arbeitgeberin (H._____ Genossenschaft), für welche er von April 2002 bis zu seiner fristlosen Kündigung am 31. März 2016 – ab 1. April 2011 als Mitglied der Direktion und ferner zuletzt seit 1. Februar 2014 als Leiter Grosskunden – tätig war. Der Beschuldigte verlangte in die- sem Rechtsstreit von der H._____ Genossenschaft eine Strafentschädi- gung wegen ungerechtfertigter Kündigung, Ersatz für hypothetischen Ver- dienst und die Abänderung des Arbeitszeugnisses (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_377/2019 vom 10. Februar 2020 Sachverhalt lit. A, UA 1.3 S. 260 ff.). Diese Klage des Beschuldigten wurde abgewiesen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 [UA 1.3 S. 245 ff.] und Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2019 vom 10. Februar 2020). Es wurde von den Gerichten mehrfache schwere Treue- pflichtverletzungen (betreffend drei Sachverhaltskomplexe) des Beschul- digten gegenüber der H._____ Genossenschaft festgestellt, da er als An- gestellter der H._____ Genossenschaft bei zwei Rechtsgeschäften (Sachverhalt "Baukredite 2011/2012 und Sachverhalt "H") Interessenskon- flikte (Mitverdienen der B._____ GmbH bei Kreditvergaben) nicht offenlegte und bei einem anderen Sachverhalt Mithilfe zu einem Steuerdelikt (Sachverhalt "Grundstückkauf 2009") geleistet habe (vgl. Urteil des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 E. 3-5 und Ur- teil des Bundesgerichts 4A_377/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.3). - 12 - 5.2.3. Der Beschuldigte erklärte auf erstes Nachfragen des Kantonalen Steuer- amts zu den Steuererklärungen 2019 und 2020 mit Schreiben vom 21. Sep- tember 2021, dass die Rechnung "F._____ AG Rechtsberatung" zur Hälfte durch die Mitverantwortliche B._____ GmbH übernommen worden sei (UA 1.3 S. 36). In einem weiteren Schreiben an das Kantonale Steueramt vom 30. November 2021 zu den Einschätzungsvorschlägen 2019 und 2020 hielt der Beschuldigte fest, dass die Positionen "Rechtsberatung E._____" über Fr. 9'644.00 und "Rechtsberatung F._____ AG" über Fr. 27'535.00 nicht rein privatrechtlicher Natur gewesen seien. Ihm sei u.a. wegen seines Arbeitsverhältnisses mit der B._____ GmbH das damalige Arbeitsverhältnis mit der H._____ Genossenschaft fristlos gekündigt worden, was zu einem Rechtsstreit geführt habe. Die gesamten Kosten der Gegenpartei seien daher hälftig der B._____ GmbH belastet worden. Die andere Hälfte sowie die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten seien privat getragen worden. Da das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten mit der B._____ GmbH Auslöser des Rechtsstreits gewesen sei, sei diese Kostenaufteilung als sachgerecht erachtet worden (UA 1.3 S. 16 ff.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 nahm der seit 10. Dezember 2021 von der B._____ GmbH bevollmächtigte Rechtsanwalt zum eingeleiteten Strafverfahren gegen die B._____ GmbH wegen versuchter Steuerhinterziehung (vgl. UA 1.3 S. 561 ff.) wie folgt Stellung: Der Beschuldigte habe nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ungefähr die Hälfte der angefallenen Rechtskosten für das bundesge- richtliche Verfahren der B._____ GmbH belastet. Die andere Hälfte, die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 sowie die eigenen Anwaltskosten in den Jahren 2016 bis 2020 von ca. Fr. 20'000.00 seien privat getragen worden (vgl. UA 1.3 S. 563). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschul- digten vom 29. Mai 2024 gab dieser an, dass die H._____ Genossenschaft u.a. seine Tätigkeit bei der B._____ GmbH als fristlosen Kündigungsgrund qualifiziert habe. Er habe diese Kündigung bis vor Bundesgericht weitergezogen und verloren, weshalb er die gesamten Anwaltskosten vor Bundesgericht und die Hälfte der Anwaltskosten der Gegenpartei über die Firma abgerechnet habe, wobei er die andere Hälfte der Anwaltskosten sowie die Kosten des Bundesgerichts, die Kosten des Appellationsgerichts plus die eigenen Anwaltskosten von gesamthaft Fr. 70'000.00 privat be- zahlt habe (UA 4.1 S. 2 f.). Gemäss einer der Staatsanwaltschaft einge- reichten Auflistung durch den Beschuldigten habe dieser Fr. 70'662.20 pri- vat und Fr. 37'179.00 (Fr. 9'644.00 + Fr. 27'535.00) über die B._____ GmbH bezahlt (UA 4.1 S. 10). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, "der Treuhänder" habe die Kosten unter Verwaltungsaufwand verbucht (Gerichtsakten [GA] 23). - 13 - Vor Bundesgericht habe "die Treuhänderin" gesagt, dass ein Drittel der Ge- samtkosten verbucht werden könne. Dies sei erst Thema geworden, als er vor Bundesgericht einen Anwaltswechsel gehabt habe (GA 23 Mitte). Der Beschuldigte gab an, dass – wenn er den Arbeitsplatzkonflikt gewonnen hätte – die B._____ GmbH "genau gleich profitiert" hätte. In beiden Fällen hätte die B._____ GmbH den gleichen Umsatz gehabt. Die verbuchten Rechtsberatungskosten seien ausschliesslich für ihn gewesen (GA 25). Gemäss seinem Verteidiger habe die neue Rechtsvertretung durch die Kanzlei E._____ den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten für die Rechtsberatung zumindest teilweise als Geschäftsaufwand verbucht werden können (GA 33 f.). Der "damalige Buchhalter" habe dann die entsprechenden Buchungen vorgenommen. Der Beschuldigte habe sich auf die Empfehlung seines "Steuerberaters" und der Kanzlei E._____ verlassen (GA 34). Auch vor Obergericht hielt der Beschuldigte fest, dass ein Rechtsanwalt des Büros E._____ ihm dazu geraten habe, Rechtsberatungskosten bei der B._____ GmbH einzubuchen, wobei sein Buchhalter den Prozentsatz für die Beteiligung der B._____ GmbH auf 1/3 festgelegt habe, da einer der drei Sachverhaltskomplexe im arbeitsgerichtlichen Verfahren die B._____ GmbH betroffen habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3 S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 6 und 9 ff.). 5.3. 5.3.1. Die hier fraglichen Rechtskosten wurden unter dem Titel Verwaltungsauf- wand als Geschäftsaufwand der B._____ GmbH verbucht. Diese von der B._____ GmbH übernommenen Rechtskosten dienten jedoch nicht der Verfolgung des eigenen Geschäftszwecks, sondern ausschliesslich den privaten Interessen des Beschuldigten. Mit diesem Rechtstreit wollte er nämlich eigene Interessen als Privatperson (Zahlungen an sich selbst und ein vorteilhaftes Arbeitszeugnis) durchsetzen, wovon die B._____ GmbH nicht (direkt) profitiert hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Daran ändert nichts, dass die B._____ GmbH Geschäfte, die im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des Beschuldigten stehen, Umsatz generiert hatte. So hat der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht denn auch selbst eingeräumt, die B._____ GmbH hätte den gleichen Umsatz gemacht, unerheblich ob er den arbeitsrechtlichen Prozess gewonnen hätte oder nicht. Die verbuchten Rechtsberatungskosten seien ausschliesslich für ihn erfolgt, nicht für die B._____ GmbH (vgl. E. 3.3.4 hiervor mit Hinweis auf GA 25; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Es fehlt somit an einer unmittelbaren Einkommenserzielung bei der B._____ GmbH und den Rechtsbera- tungskosten, um diese Kosten als geschäftsbedingte Gewinnungskosten einzustufen (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 7 zu Art. 27 DBG). - 14 - Selbst wenn ein solcher Zusammenhang noch angenommen würde – was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist – könnten diese Rechtsberatungskos- ten nicht als Kosten der B._____ GmbH qualifiziert werden. Dem Be- schuldigten wurde nämlich nicht unbegründet fristlos gekündigt, sondern er hat schuldhaft mehrere schwere Pflichtverletzungen gegenüber seiner ehe- maligen Arbeitgeberin begangen, womit sich – vergleichbar wie bei einer strafrechtlichen Verantwortung des selbständig Erwerbenden (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 14 zu Art. 27 DBG; RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 12 zu Art. 27 DBG) – kein der B._____ GmbH zu- ordenbares besonderes Geschäfts- oder Berufsrisiko verwirklicht hat. Ent- gegen dem Beschuldigten war hier somit die sog. Fürsorgepflicht des Ar- beitgebers für eine solche Kostenübernahme durch die B._____ GmbH nicht geboten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3584/2020 vom 12. April 2021 e contrario, da dort unverschuldetes Verhal- ten zur Diskussion stand). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte persönliche Prozesskosten unrichtig als Geschäftsaufwand verbuchte, dadurch sich der ausgewiesene Gewinn der Gesellschaft verringerte und die Buchhal- tung insofern durch den Beschuldigten verfälscht wurde. Durch die Beilage der entsprechenden Jahresbilanzen und Jahresertragsrechnungen 2019 und 2020 bei den Steuererklärungen wurden damit die Tatbestände von Art. 186 DBG und § 255 Abs. 1 StG/AG in objektiver Hinsicht mehrfach er- füllt. 5.3.2. 5.3.2.1. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer im Zeitpunkt der Tat nicht weiss oder wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Der Richter mildert die Strafe, wenn der Irrtum vermeidbar war. Ein Verbotsirr- tum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reich- weite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsa- chen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 17; 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fäl- - 15 - len vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). 5.3.2.2. Obwohl dem Beschuldigten ein überdurchschnittliches Wissen im Finanz- bereich zuzuschreiben ist – er war jahrelang in Kaderfunktion bei einer Bank tätig, verfügt über Wissen im Finanzbereich und arbeitet gemäss sei- nen Angaben seit 2018 als Finanzchef bei der K._____ AG (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.; UA 1.3 S. 567; GA 26) –, konnte er dennoch nicht wissen, dass er sich rechtswidrig verhalten hat, da er aufgrund des Ratschlags eines Rechtsanwalts des Büros E._____ sowie seines Treuhänders L._____, der M._____ AG, gehandelt hat. Aufgrund der Empfehlung durch den Rechtsanwalt wurden zunächst die neu angefallenen Anwaltshonorarrechnungen des Büros E._____ im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht an die B._____ GmbH adressiert, damit sie in der Buchhaltung verbucht werden konnten, und schliesslich die Hälfte der Rechnung von der F._____ AG auf die B._____ GmbH gebucht. Bis zu diesem Ratschlag durch das Büro E._____ hatte der Beschuldigte jeweils alles privat bezahlt. Es gab sodann keinerlei Anzeichen, dass die Auskunft des Büros E._____ irreführend oder unzuverlässig gewesen sein soll. So entsprach denn auch der vom Treuhänder festgelegte Prozentsatz von einem Drittel, welcher schliesslich gesamthaft ausgeschieden worden ist, dem Verhältnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach einer der drei Sachverhaltskomplexe die B._____ GmbH betroffen habe. Der Beschuldigte durfte sich auf die Auskünfte des Rechtsanwalts und des Treuhänders verlassen und es ist entsprechend in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht bewusst war (vgl. zum Ganzen Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Er befand sich damit in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB und es kann ihm ein eventualvorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte handelte demnach nicht schuldhaft. Es erübrigt sich somit auch die Einvernahme von G._____ als Zeugen (vgl. Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten vom 26. April 2025). Die Berufung ist daher gutzuheissen und der Beschuldigte freizusprechen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. - 16 - 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2) Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rudolf Studer, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ent- schädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 11.20 Stunden à Fr. 240.00 zzgl. Spesen von Fr. 127.20 und Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 3'043.25, geltend, was angemessen erscheint. 6.3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die erst- instanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der Verteidiger hat die Kostennote anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen eingereicht (GA 93 ff.). Er macht einen Ge- samtaufwand von 22.15 Stunden à Fr. 240.00 zzgl. Auslagen von Fr. 412.00 und 8.1 % MwSt., d.h. insgesamt Fr. 6'191.95 geltend, wobei er davon eine Entschädigung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024 in der Höhe von Fr. 2'083.30 (inkl. MwSt.) abzieht. Die noch geltend gemachte Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'108.65 er- scheint angemessen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem freigewählten Verteidiger eine angemessene Entschädigung von Fr. 4'108.65 auszurichten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Rudolf Studer für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'043.25 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, Rechtsanwalt Rudolf Studer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'108.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 14. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner