2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 366 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Dem Beschuldigten werden bei Antritt der Freiheitsstrafe die folgenden Ausweisschriften herausgegeben: Deutscher Reisepass, Deutscher Personalausweis, Aufenthaltsbewilligung B und zwei Aufenthaltstitel B. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Apple iPhone 11 Pro Max» wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben.