1. Der Beschuldigte ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB; - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.