5.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 60'156.55 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten Nachzahlung von Fr. 3'787.15 - 34 -