5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen wird, sind ihm die anteilsmässig auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 26'010.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) vollumfänglich aufzuerlegen.