Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung teilweise in Bezug auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe obsiegt, wobei es zu beachten gilt, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren, nicht wie von der Oberstaatsanwaltschaft beantragt auf 18 Jahre, sondern auf 10 Jahre erhöht wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf das Verfahren des Beschuldigten entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'800.00 zu 2/3 dem Beschuldigten mit Fr. 3'200.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.