Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten, C._____ und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'800.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO).