Rechtsgut eines Menschen, das Leben, betroffen haben, und es bestehen erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten (vgl. hierzu oben). Dies genügt für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2).