Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Dieses überwiegt das nicht hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Deutschland durchaus intakt erscheinen. 4.4.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich u.a. der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich um sehr schwere Straftaten, die das höchste - 32 -