4.4.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. der versuchten und der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um sehr schwere Straftaten, die das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, betroffen haben. Entsprechend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Auch wenn er die Tatbegehungen eingestanden hat, ist ihm – nachdem er angegeben hat, er würde es erneut machen (siehe dazu oben) – keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue zuzugestehen, weshalb erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung bestehen. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Gemäss der