12. März 2025 E. 2.4.2). Es muss sodann weiter berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte – nachdem er seine Tochter D._____ getötet hat – hier über keine Kernfamilie mehr verfügt. So gehört zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist dem Beschuldigten kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn mit zumutbaren Anstrengungen ohne weiteres möglich.