entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 4.4.3. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Sein Lebensmittelpunkt liegt jedoch hier und er gilt gemäss der EGMR-Rechtsprechung als «long-term immigrant». Jedoch ist festzuhalten, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom - 31 -