Eigenen Angaben zufolge war er an Ostern 2025 zuletzt in Deutschland (Eingabe vom 8. April 2025). In Deutschland leben dem Beschuldigten zufolge, nebst seiner minderjährigen Tochter, seine Mutter sowie sein Stiefvater, seine Schwester, seine Grosseltern sowie seine Tanten und Onkel, zu welchen er Kontakt pflegt (UA act. 159 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern.