Weiter hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals angegeben, seine Freizeit teilweise mit Kollegen zu verbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Damit widerspricht er jedoch seinen bisherigen im Strafverfahren getätigten Aussagen, mit welchen er wiederholt zu Protokoll gegeben hat, in der Schweiz weder Verwandte noch Freunde zu haben (UA act. 161; 166 f.; GA act. 4598). In seiner Freizeit gehe er im Wald Spazieren und Fotografieren. Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz besteht seinen Angaben zufolge nicht (UA act. 161; 166 f.; 2681; GA act. 4598; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Seine sozialen Kontakte