Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte hat zwar anlässlich der Berufungsverhandlung durch seinen amtlichen Verteidiger vortragen lassen, in der Schweiz einen kleinen Freundeskreis zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 19). Weiter hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals angegeben, seine Freizeit teilweise mit Kollegen zu verbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).