3.7. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2021 angeordnete und sodann mit Beschluss der Vorinstanz vom 13. September 2024 aufrechterhaltene Ersatzmassnahme, wonach die Ausweisschriften des Beschuldigten zu hinterlegen seien (UA act. 1265 ff.; GA act. 4836 ff.), wird mit dem Strafantritt aufgehoben. Folglich sind dem Beschuldigten bei Antritt der Freiheitsstrafe die folgenden Schriften herauszugeben: Deutscher Reisepass und Deutscher Personalausweis, Aufenthaltsbewilligung B und zwei Aufenthaltstitel B.