3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Seine Berufung erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet, während sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft als teilweise begründet erweist.