3.5.5. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.5.6. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 366 Tagen (10. August 2020 bis 10. August 2021; UA act. 981; 1064; 1227; 1233; 1245) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).