eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, welche in casu nicht vorliegt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3).