Es bleibt sodann der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge von den Behörden nicht verlangt werden kann, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist - 27 -