Sodann macht der Beschuldigte eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zwischen dem 11. März 2021 und dem 5. April 2022 geltend. Ein Blick in das Aktenverzeichnis offenbart, dass sich der Beschuldigte bei den vorgenannten Daten wohl auf die in diesen Zeitpunkten stattgefundenen delegierten Einvernahmen der Zeugen Dr. med. K._____ und Dr. med. C._____ zu beziehen scheint (UA act. 3027; 3040). Entgegen seinem Vorbringen ist es jedoch nicht so, dass zwischen diesen beiden Einvernahmen keine Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten.