Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten stellt die gesamte Dauer des Untersuchungsverfahrens ab der Hafteröffnung vom 11. August 2020 (UA act. 983) keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das Ende des Untersuchungsverfahrens nicht, wie vom Beschuldigten vorgebracht, auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung, sondern auf die Anklageerhebung abzustellen ist. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die erste Anklageerhebung vor Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz am 4. Oktober 2023 stattgefunden hat (GA act. 4266). Diese gesamte Dauer von etwas mehr als 3 Jahren vermag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen.