4546) mehr als 4 Jahre betragen habe. Andererseits seien zwischen dem 11. März 2021 und dem 5. April 2022 und somit während rund 13 Monaten sowie zwischen dem 5. April 2022 und der Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2022 und somit während rund 8 Monaten keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 17 f.). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.