3.5.4. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und begründet diese – anders noch als vor Vorinstanz (vgl. GA act. 4718) – einerseits damit, dass die Verfahrensdauer zwischen der Hafteröffnung vom 11. August 2020 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2024 (GA act. 4546) mehr als 4 Jahre betragen habe.