Der Beschuldigte gibt zwar an, dass es ihm furchtbar leidtue, dass sie dies getan hätten. Relativierend dazu hat er aber ausgeführt, dass er froh sei, dass D._____ nicht mehr leiden müsse (UA act. 2688) und dass er es wieder machen würde (GA act. 4593). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem bereits von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter zugutekommt, kommt deshalb nicht infrage.