Infolgedessen ist sein Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. Dasselbe gilt im Ergebnis auch betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____. Diese hat der Beschuldigte zwar erst anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2020 und damit an seiner vierten Einvernahme als Beschuldigter eingestanden (UA act. 2725), nachdem dieser Tötungsversuch zuvor durch seine Mittäterin C._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. September 2020 eingestanden worden war (UA act. 2509).