Der Beschuldigte hat zwar nicht von Anfang an, sondern erst anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2020 und damit an seiner zweiten Einvernahme als Beschuldigter eingestanden, seine Tochter D._____ getötet zu haben (UA act. 2687). Auch wenn er damit in Bezug auf die vorsätzliche Tötung von D._____ nur zugegeben hat, was aufgrund der damaligen Ermittlungsergebnisse (Obduktion von D._____, akustische Überwachung der Familienwohnung) ohnehin auf der Hand lag, so hat er nichtsdestotrotz zur Vereinfachung und Verkürzung des Untersuchungsverfahrens beigetragen. Infolgedessen ist sein Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen.