Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine nicht einschlägige und bedingt ausgesprochene Strafe am untersten Ende des Strafrahmens handelt, die nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorstrafe wirkt sich deshalb nur sehr massvoll straferhöhend aus bzw. kann bei einer Gesamtwürdigung vernachlässigt werden.