3.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten negativ ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine nicht einschlägige und bedingt ausgesprochene Strafe am untersten Ende des Strafrahmens handelt, die nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).