Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sowohl die versuchte vorsätzliche Tötung als auch die vorsätzliche Tötung zum Nachteil von D._____ begangen worden sind und damit in einem nicht unerheblichen Zusammenhang stehen. Aufgrund dessen, dass die versuchte vorsätzliche Tötung und die vollendete vorsätzliche Tötung mehrere Monate auseinanderliegen, mithin nach dem gescheiterten Versuch nicht sofort ein neuer Versuch unternommen worden ist, kann nicht mehr von einem einheitlichen Tatentschluss ausgegangen werden. Vielmehr musste dieser neu gefasst werden.