Der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und C._____ gewollten Todeseintritt und den infolge dieses Tötungsversuchs – soweit erkennbar – effektiv nicht vorhandenen gesundheitlichen Folgeschäden von D._____ ist jedoch ausgesprochen gross. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass – bei isolierter Betrachtung – die Einzelstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung aller Umstände auf 5 Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).