BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Da D._____ den Angaben des Beschuldigten und von C._____ zufolge bereits nach 20 bis 30 Minuten von alleine wieder aufgewacht ist, ist nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Lebensgefahr bestanden hat. Nachdem der Beschuldigte und C._____ ihrer gemeinsamen Tochter D._____ die von ihnen beiden als zur Tötung hinreichend betrachtete Menge des Schlafmedikaments Benocten eingeflösst haben, haben sie alles aus ihrer Sicht Notwendige zur Taterfüllung getan. Der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und C.__