Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen erscheint. 3.5.2. Die Einsatzfreiheitsstrafe für die an D._____ begangene vorsätzliche Tötung ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte vorsätzliche Tötung von D._____ angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: