Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, welcher trotz seiner teilweisen Verblendung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, die ihm angebotenen Hilfestellungen, namentlich den stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum, das Einsetzen einer Magensonde oder die verstärkte Unterstützung durch B._____, nicht angenommen hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).