Auch wenn keine Heilung möglich gewesen wäre, ist es so, dass den behandelnden Ärzten zufolge in Zukunft kleine Entwicklungsfortschritte zu erwarten gewesen wären. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, welcher trotz seiner teilweisen Verblendung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, die ihm angebotenen Hilfestellungen, namentlich den stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum, das Einsetzen einer Magensonde oder die verstärkte Unterstützung durch B._____, nicht angenommen hat.