Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft, welche beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich mit einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 zu bestrafen (Berufungserklärung S. 2), ist eine Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse vorliegend nicht angezeigt. So ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten, welcher mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft wird (siehe dazu unten), die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns bereits deutlich vor Augen geführt werden.