Ermessen des Gerichts festzulegen sei (Berufungserklärung S. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft dagegen beantragt – ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen wegen Mordes und versuchten Mordes – eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren (Berufungserklärung S. 2). 3.4. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, wurde weder vom Beschuldigten noch der Oberstaatsanwaltschaft beanstandet, weshalb diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 404 Abs. 1 StPO; Art. 82 Abs. 4 StPO).