3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei – ausgehend von den von ihm beantragten Schuldsprüchen wegen Totschlags und versuchten Totschlags – mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Probezeit 5 Jahre, zu bestrafen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil nach - 20 -