2.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit C._____ begangenen) vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch diejenige der Oberstaatsanwaltschaft im Schuldpunkt als unbegründet.